Gesundheitsreform
Neue Versicherungspflichtgrenze - was sich ändert
Die Bundesregierung erhöht die Versicherungspflichtgrenze
zum 1. Januar 2027 deutlich.
Für viele Privatversicherte gibt es Bestandsschutz - und damit künftig drei Versicherungspflichtgrenzen.
Erhöhte Versicherungspflichtgrenze:
Es gilt grundsätzlich Bestandsschutz für Privatversicherte
Wenn Sie bereits privatversichert sind, wird für Sie weiterhin die bisherige Versicherungspflichtgrenze gelten – mit der üblichen jährlichen Erhöhung zum 1. Januar. Diese Grenze liegt für 2027 voraussichtlich bei 80.550 Euro liegen. Die außerordentliche Erhöhung zum 1. Januar 2027 hat hingegen keinen Einfluss auf Ihre Versicherungsfreiheit. Sie müssen dafür allerdings zusätzlich zur bereits bestehenden PKV folgende Voraussetzungen erfüllen:
Reform der Pflegeversicherung
Zum 1.1.2017 werden die 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt.
Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen steigt der Beitragssatz zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte.
| Hauptleistungsbeträge in Euro je Pflegegrad | |||||
| PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
| Geldleistung ambulant | 125 | 316 | 545 | 728 | 901 |
| Sachleistung ambulant | 689 | 1.298 | 1.612 | 1.995 | |
| Leistungsbetrag stationär | 125 | 770 | 1.262 | 1.775 | 2.005 |
Mehr Rechte für Privat-Versicherte
Die Kündigungsfrist nach einer Beitragserhöhung wurde auf 2 Monate verlängert. Das gibt dem Versicherungsnehmer die Zeit, in Ruhe nach einem neuen Krankenversicherungsschutz zu suchen.
Zahnersatz wird teurer - neue Gebührenordnung
Die Krankenkasse weist das Mitglied auf das Ende der Versicherungs-pflicht und die damit bestehende Austrittsmöglichkeit hin.
Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze tritt seit dem 31. Dezember 2010 unmittelbar Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.
Wer bisher gesetzlich krankenversichert war, kann sich entscheiden, entweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben oder einen Wechsel in die private Krankenversicherung vorzunehmen.
Wer bisher privat krankenversichert war, führt diese Versicherung weiter.