AAV-Allgemeine Assekuranz Vermittlung
AAV-Allgemeine Assekuranz Vermittlung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Gute Bedingungen

 

Auf die Bedingungen kommt es an

Neben einer ausreichenden Rentenhöhe sind gute Bedingungen wichtig, denn davon kann es abhängen ob die versicherte Leistung erbracht wird oder ob man leer ausgeht.

Nachfolgend einige wichtige Bedingungen bzw. Klauseln: 

Abstrakte Verweisung / Verweisungsverzicht

Gilt der Versicherte laut Bedingungen bereits als berufsunfähig, wenn er infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und verzichtet der Versicherer darauf, ihn auf einen anderen Beruf zu verweisen?

 

Hierbei verzichtet der Versicherer darauf, den Versicherten auf ähnliche Tätigkeiten zu verweisen, die ggf. noch ausgeübt werden können (z.B. Chirug mit Handlähmung könnte noch als ärztlicher Gutachter arbeiten).

 

Inzwischen bieten fast alle Versicherer Tarife an, die einen Verzicht auf die "abstrakte Verweisung" beinhalten. 

Von den gleichen Gesellschaften werden aber auch Tarife angeboten, die diesen wichtigen Punkt nicht erfüllen und dadurch etwas preiswerter angeboten werden. 

 

Der Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Beitragserhöhungsmöglichkeit nach § 163 VVG

Die Beiträge werden nicht erhöht, wenn sich das persönliche Risiko des Versicherten erhöht (z.B. bei Berufswechsel).

 

Großzügige Nachversicherungs- und Ausbaugarantien

Bestehen diese, so kann der Berufsunfähigkeits-Schutz sich ändernden Lebensverhältnissen (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes) ohne erneute Risikoprüfung flexibel anpassen.

Sechs-Monats-Prognose

Leistet der Versicherer laut Bedingungen bereits dann, wenn der Arzt eine Berufsunfähigkeitsdauer von "voraussichtlich sechs Monaten" prognostiziert?

Ungünstig ist die Definition "voraussichtlich dauernd", die laut Rechtsprechung einen Zeitraum von 3 Jahren meint.

 

Rückwirkende Leistungspflicht

Bei einer bereits 6 Monate andauernden ununterbrochenen Berufsunfähigkeit wird rückwirkend von Beginn an geleistet.

 

Stundung der Beiträge

Auf Antrag werden die lfd. Beiträge ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet.

 

Rentenstaffelung

Üblicherweise bekommt der Versicherte die volle Rente,

sobald er zu 50 %berufsunfähig ist.

Daneben werden auch Staffelregelungen angeboten,

die bei 25 % oder 33,3 % anteilige Renten zahlen.

Anzeigepflicht

Verzichtet der Versicherer darauf, dass ihm nach Vertragsabschluss ein Berufswechsel oder ein erhöhtes Risiko angezeigt werden muss (z.B. wenn neuerdings eine gefährliche Sportart ausgeübt wird)?

 

Laufzeit

Kann die Vertragslaufzeit so gewählt werden, dass die Altersrente nahtlos an die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszahlung anschließt (z.B. Endalter bis 67 Jahre)?

 

Geltungsbereich

Gilt der Versicherungsschutz ohne zeitliche Begrenzung weltweit?

Auch dann, wenn der Wohnsitz für längere Zeit ins außer-europäische Ausland verlegt wird?

Pflegefall

Ab wie vielen Pflegepunkten zahlt der Versicherer die volle Rente?

Günstig ist, wenn die vereinbarte Rente bereits ab einem Punkt voll gezahlt wird.

 

Dynamik im Leistungsfall

Die Erhöhung der laufenden Rente im Leistungsfall hängt von der jeweiligen Überschusssituation der einzelnen Gesellschaft ab.

 

Darüber hinaus kann bei Abschluss des Vertrages eine garantierte Rentensteigerung (Leistungsdynamik) vereinbart werden. Dann wird eine fällige Berufsunfähigkeitsrente unabhängig von den Leistungen aus der Überschussbeteiligung jedes Jahr um den vorher vereinbarten Prozentsatz gesteigert. So bleibt die Kaufkraft der BU-Rente stabil (Inflationsausgleich).

Arztanordnungklausel

Verzichtet der Versicherer auf die Arztanordnungsklausel?

Andernfalls kann der Rentenanspruch verfallen, wenn sich der Versicherte nicht nach den ärztlichen Weisungen (Behandlungen bzw. Therapien) richtet.

Infektionsklausel für Ärzte

Diese Klausel wird zur Zeit noch von wenigen Versicherern angeboten. Sie erweitert den Versicherungsschutz bei Berufsverbot durch Infektionsgefahr (z.B. Aids oder Hepatitis C).

 

"Es liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Berufsverbot) und sich dieses Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erstreckt."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Terminvereinbarung

Bei Fragen oder Terminvereinbarungen zu einem unverbindlichen und kostenlosen Beratungsgespräch erreichen Sie uns unter Telefon: 

02202 - 45 99 99

Mo - Fr  von 9.00 - 20.00 Uhr

 

 

 

 

   

Druckversion | Sitemap
© AAV-Allgemeine Assekuranz Vermittlung

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt. Datenschutz Impressum