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Räum- und Streupflicht

Wer muss Schnee räumen?

Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Schneeräumung der Gemeinde. Die Gemeinden übertragen die Pflicht per Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der Gemeinde grenzen. Erhältlich sind die Satzungen bei der Gemeindeverwaltung.

 

Bei vermieteten Häusern kann der Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf den oder die Mieter übertragen. Ihn trifft jedoch die Verpflichtung, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mieter dem Winterdienst nachkommt.

 

Tipp: Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Mieter sollte immer schriftlich erfolgen.

 

Wann muss geräumt werden?

Wann geräumt werden muss, wird üblicherweise durch das Landesgesetz oder die Ortssatzung geregelt. Gibt es keine Regelung, kann von einer Räumpflicht von 7 bis 21 Uhr an Werktagen und 8 bis 21 Uhr an Sonn- und Feiertagen  ausgegangen werden. Sind Berufstätige bereits vor 7 Uhr unterwegs, haben diese keinen Anspruch auf eine geräumte Straße oder Gehweg.

 

Übrigens: Berufliche Abwesenheit oder Krankheit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht, es ist für Ersatz zu sorgen.

Mit welchen Konsequenzen muss bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht gerechnet werden?

Wird nicht oder nur ungenügend geräumt, hat der Streupflichtige für den dadurch entstandenen Schaden aufzukommen. Diese Ansprüche können hohe finanzielle Folgen haben.

 

Ein Beispiel: Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet der Streupflichtige für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld.

 

In diesen Fällen ist es gut eine Haftpflichtversicherung zu haben.

Bei einem selbstbewohnten Einfamilienhaus üblicherweise die Privathaftpflicht-, bei einer vermieteten Immobilie die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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