Im Alter und bei Erwerbsminderung kann ein Anspruch bestehen, wenn die Rente zusammen mit anderen Einkommen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht. Durch die Grundsicherung wird die Zahlung von Sozialhilfe vermieden.
Der Vorteil:
Anders als bei der Sozialhilfe bleibt das Einkommen der Kinder unberücksichtigt, wenn deren Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt.
Das gemeinsame Einkommen der Eltern muss ebenfalls unter der Einkommensgrenze von 100.000 Euro liegen.
Anspruch und Höhe der Grundsicherung
Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht vor allem im Alter, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Außerdem, wenn eine volle Erwerbsminderung auf Dauer besteht und mindestens das 18. Lebensjahr erreicht ist.
Als Faustregel gilt:
Liegt das gesamte monatliche Einkommen unter 756 Euro, sollte ein Anspruch auf Grundsicherung geprüft werden.
Die Grundsicherung soll helfen, den Bedarf des täglichen Lebens zu bestreiten. Der notwendige Lebensunterhalt wird über Regelbedarfsstufen festgestellt. Je nach Familienstand und Haushaltsführung gibt es drei unterschiedliche Regelbedarfsstufen.
Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2014 |
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Alleinstehende und Alleinerziehende mit eigenem Haushalt |
391 € |
Erwachsene Haushaltsangehörige |
313 € |
Zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamen Haushalt - je Person |
353 € |
Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung. Leben mehrere Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, werden die Kosten je Person berücksichtigt.