(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienst-
leistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es
dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
(2)
1 Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen
Kostenerstattung wählen.
2 Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme
der Leistung in Kenntnis zu setzen.
3 Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruch-
nahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten,
die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von
dem Versicherten zu tragen sind.
4 Der Versicherte hat die erfolgte Beratung gegenüber dem
Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen.
5 Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen
Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären
Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich.
6 Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in
Anspruch genommen werden.
7 Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische
oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser
Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest
gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.
8 Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach
§ 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist
ausgeschlossen.
9 Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der
Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als
Sachleistung zu tragen hätte.
10 Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu
regeln.
11 Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungs-
betrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlich-
keitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen
in Abzug zu bringen.
12 Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung
mindestens ein Jahr gebunden.
13 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem
Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. März 2009 einen Bericht über die
Erfahrungen mit den durch das Gesetz zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung in
dieser Vorschrift bewirkten Rechtsänderungen vor.
(3)
1 Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung
nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu
Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die
selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese
von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu
erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
2 Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medi-
zinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch
werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.
(4)
1 Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in
anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden ist, anstelle der Sach-
oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in
Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für
diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der
Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder
unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungs-
verzichts nicht der Erstattung.
2 Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch
genommen werden, bei denen die Bedingungen des
Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand
einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind
oder die im jeweiligen nationalen System der Kranken-
versicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung
der Versicherten berechtigt sind.
3 Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe
der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als
Sachleistung im Inland zu tragen hätte.
4 Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu
regeln.
5 Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungs-
betrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlich-
keitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen
in Abzug zu bringen.
6 Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit
nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die
Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung
auch ganz übernehmen.
(5)
1 Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten, in
denen die Verordnung EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden ist, Krankenhausleistungen nach
§ 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Kranken-
kassen in Anspruch genommen werden.
2 Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die
gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame,
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit
rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im
Inland erlangt werden kann.
(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt in den Fällen der
Absätze 4 und 5 entsprechend.