Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte ab 01. Januar 2017
Der max. Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt ab dem 01.01.2017 monatlich 317,55 € zzgl. max. 55,46 € für die private Pflegeversicherung.
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt max. die Hälfte des zu zahlenden Beitrags.
Eventl. Beitragsrückerstattungen führen nicht zu einer Kürzung des Arbeitgeberzuschusses.
Besteht eine private Kankenvollversicherung ohne Anspruch auf Krankentagegeld, ermäßigt sich der max. monatliche Arbeitgeberzuschuss auf 304,50 € zzgl. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung.
Reform der Pflegeversicherung
Zum 1.1.2017 werden die 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt.
Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen steigt der Beitragssatz zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte.
Hauptleistungsbeträge in Euro je Pflegegrad | |||||
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Geldleistung ambulant | 125 | 316 | 545 | 728 | 901 |
Sachleistung ambulant | 689 | 1.298 | 1.612 | 1.995 | |
Leistungsbetrag stationär | 125 | 770 | 1.262 | 1.775 | 2.005 |
Steuerliche Änderungen in der betrieblichen Krankenversicherung
Ab dem 1.1.2014 entfällt der bisher steuerfreie Sachbezug von monatlich 44,- € für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung.
Als Folge wird der bisher vom Arbeitgeber finanzierte Beitrag steuerpflichtig und muss entweder vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber versteuert werden.
Mehr Rechte für Privat-Versicherte
Die Kündigungsfrist nach einer Beitragserhöhung wurde auf 2 Monate verlängert. Das gibt dem Versicherungsnehmer die Zeit, in Ruhe nach einem neuen Krankenversicherungsschutz zu suchen.
Zahnersatz wird teurer - neue Gebührenordnung
Die novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte ist zum 1. Januar 2012 wirksam geworden.
Ein Vergleich der neuen Gebührenordnung mit der alten GOZ 1988 zeigt eine deutliche Anhebung des Honorars für Implantate und Zahnersatzversorgung.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für die so genannte Regelversorgung - etwa für Metall, aber nicht für Vollkeramik- oder Edelmetallkronen. Wird eine bessere Versorgung gewünscht, müssen gesetzlich Versicherte die Mehrkosten aus eigner Tasche begleichen. Die neue Gebührenordnung erhöht diese Zuzahlungen in erheblichem Umfang.
Eine Kostenreduzierung kann durch einen privaten Ergänzungstarif erreicht werden.
Nach der verabschiedeten Gesundheitsreform ist die Wechselfrist von drei auf ein Jahr, bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt-Grenze, reduziert worden.
Arbeitnehmer werden somit zum 01.01.2011 versicherungsfrei, wenn das durchschnittliche Monatsgehalt im Jahre 2010 mindestens 4.162,50 Euro bzw. jährlich 49.950,00 Euro brutto betrug.
Die Krankenkasse weist das Mitglied auf das Ende der Versicherungs-pflicht und die damit bestehende Austrittsmöglichkeit hin.
Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze tritt seit dem 31. Dezember 2010 unmittelbar Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.
Wer bisher gesetzlich krankenversichert war, kann sich entscheiden, entweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben oder einen Wechsel in die private Krankenversicherung vorzunehmen.
Wer bisher privat krankenversichert war, führt diese Versicherung weiter.