Die Reform ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten
Mit dem Gesetz wurde die bisherige Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-Renten durch eine 2-stufige Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Seit 2001 orientiert sich der Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente nur noch am verbliebenen Leistungsvermögen. Es kann auf alle am Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitsplätze verwiesen werden.
Die bisherige berufliche Tätigkeit spielt keine Rolle mehr.
Versicherte, die vor 1961 geboren wurden, haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr als
6 Stunden täglich arbeiten können.
Für alle gesetzlich Rentenversicherte, die nach 1961 geboren wurden, entfällt die bisherige Berufsunfähigkeitsrente.
Durch eine Berufsunfähigkeit wird keine Leistung mehr ausgelöst.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren.
Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit eingetreten ist
und
in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wurden für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet.
Befristung von Erwerbsminderungsrenten
Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet.
Sonderregelung für Selbständige
Wurde bereits vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und sind danach alle Monate vom 1.1.1984 an bis zum Eintritt der Erwerbsminderung lückenlos mit freiwilligen Beiträgen belegt, besteht weiterhin ein Anspruch auf Rente.
Mitglieder von Versorgungswerken
Die berufsständischen Versorgungswerke sehen noch Leistungen bei Berufsunfähigkeit vor, allerdings nur bei vollständiger Aufgabe der beruflichen Tätigkeit.