Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für alle Arbeitnehmer geeignet, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie kann eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umfassen und wird zudem staatlich gefördert.
Es gibt fünf verschiedene Formen (Durchführungswege) der
betrieblichen Altersversorgung:
· Direktzusage des Arbeitgebers
· Unterstützungskasse
· Pensionsfonds
· Pensionskasse
· Direktversicherung
Die bAV kann vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam finanziert werden.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bringt eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers in Höhe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge.
Sind diese vorhanden, muss diese Ersparnis an den Arbeitnehmer weitergegeben werden - maximal 15%.
Die Regelung gilt für Neuverträge ab dem 1.1.2019 und für bestehende Verträge ab dem 1.1.2022.
Direktversicherung
Die einfachste und beliebteste Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung.
Hierbei schließt der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers eine lebenslange Rentenversicherung ab, wobei der Arbeitnehmer versicherte Person und Bezugsberechtigter der Leistungen ist und somit die Leistungen erhält.
Die Beiträge werden direkt aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers (Entgeltumwandlung) oder zusätzlich zum Gehalt (Arbeitgeberfinanzierung) bezahlt. Manche Tarifverträge sehen sogar eine Arbeitgeberbeteiligung vor.
Vorteile für den Arbeitnehmer:
Keine Steuern auf die Beiträge.
Im Jahr können bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden.
In 2018 liegt diese Grenze bei monatlich 520 € bzw. bei 6.240 € im Jahr.
Berechnung: 78.000 € BBG-West x 8% = 6.240 €
Keine Sozialversicherungsbeiträge
Bis zu einem Beitrag von 2.976 € p.a. werden außerdem keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Erhöht der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze, können Versicherte entsprechend mehr in ihre Direktversicherung einzahlen.
Die Auszahlung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente - eine einmalige Kapitalzahlung ist möglich.
Bei Entgeltumwandlung besteht ein sofortiger gesetzlich gesicherter Anspruch auf die Leistungen.
Im Rentenbezug entsteht in der Regel eine geringe Steuerbelastung aufgrund eines dann niedrigeren Steuersatzes.
Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer in der Regel die Direktversicherung auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Die Mitnahmemöglichkeiten wurden vom Gesetzgeber erweitert.
Der Arbeitgeber entscheidet
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber, welchen Durchführungsweg er in seinem Unternehmen anbietet.
In der Praxis wird meist die Direktversicherung, aufgrund der einfachen Handhabung, angeboten.
Auch das Versicherungsunternehmen, bei dem die Direktversicherung abgeschlossen wird, darf der Arbeitgeber auswählen.
Hintergrund:
Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der von ihm gegebenen Zusage. Daher liegt die Entscheidung in seinem Ermessen.
Nachteile
Unverfallbarkeit dem Grunde nach
Bei Entgeltumwandlungszusagen besteht sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit.
Eine Zusage ist außerdem unverfallbar, die nach dem 31.12.2008 erteilt wurde, wenn der Vertrag mindestens 5 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Rentenbeginn
Bei einem Versicherungsbeginn bis 2011 gilt als Untergrenze das 60. Lebensjahr zur Inanspruchnahme von Altersleistungen.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 01.01.2012 können die Leistungen frühestens mit dem 62. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.