Krankenversicherung

Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Kassenbeitrag ab Sommersemester 2011

 

Seit dem Sommersemester 2011 liegt der Beitrag zur Krankenversicherung

bei monatlich 64,77 €. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 11,64 € bzw. 13,13 € für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Familienversicherung

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind Studenten in der Regel beitragsfrei über die Eltern in deren gesetzlicher Krankenkasse mitversichert.

Zuschuss für BAföG-Empfänger

Wer BAföG bekommt und es besteht eine beitragspflichtige Krankenversicherung, kann einen monatlichen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag beim BAföG-Amt beantragen (§ 13a BAföG).



Der Zuschuss beträgt für

  • die Krankenversicherung: 62,00 €
  • die Pflegeversicherung:    11,00 €

Den Zuschuss können auch privat Krankenversicherte beantragen.

Ende der KVdS

Der Anspruch auf die kostengünstige KVdS besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens aber bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

 

Der Anspruch kann sich verlängern bei:

  • der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst
  • der Geburt eines Kindes und anschließender Betreuung
  • einer längeren Krankheit
  • der Betreuung behinderter Familienangehöriger

Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Kasse

Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Erreichen der Höchstsemesteranzahl oder des Höchstalters), haben die Möglichkeit sich freiwillig weiter zu versichern.

 

Voraussetzung: Unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der KVdS bestand eine ununterbrochene Versicherung über 12 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse - oder in den letzten 5 Jahren kann für mindestens 24 Monate eine gesetzliche Krankenversicherungszeit nachgewiesen werden.

 

Die gewünschte Mitgliedschaft muss der gewählten Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Krankenversicherung schriftlich angezeigt werden.

 

Diese 3-Monatsfrist ist eine Ausschlussfrist, wird sie verpasst, kann keine freiwillige Mitgliedschaft mehr durchgeführt werden.

 

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Nach § 5 Abs. 1 Punkt 9 SGB V sind Studenten an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen versicherungspflichtig (in der gesetzlichen Krankenversicherung).

 

Von dieser Versicherungspflicht gibt es eine Befreiungsmöglichkeit

(§ 8 Abs. 1 Punkt 5 SGB V). Es muss ein Antrag auf Befreiung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, die im Regelfall für die Versicherung zuständig wäre. Dies ist entweder die Krankenversicherung, die der Student selbst gewählt hätte, oder die, bei der er zuletzt versichert war. Meist ist die AOK am Wohn- oder Studienort zuständig. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen.

 

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wird dann für den gesamten Zeitraum des Srudiums gültig und kann nicht widerrufen werden. Bei einem Wechsel des Studiengangs bleibt sie ebenfalls bestehen. Auch ist in dieser Zeit keine Familienversicherung (§ 10 SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.

Ausnahme: Es tritt Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften ein (z.B. als Arbeitnehmer).

 

Die Vorlage der Befreiungsbescheinigung ist zur Einschreibung an der Universität notwendig.

 

Eine Befreiung kann sinnvoll sein, wenn bereits eine private Krankenversicherung besteht und diese fortgeführt werden soll.

 

Berufsakademien: Keine studentische Krankenversicherung 

Die Krankenversicherungspflicht aufgrund der Immatrikulation erfasst ausschließlich Studierende an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen. Berufsakademien sind keine Hochschulen in diesem Sinne, so kommt für dort Studierende die studentische Krankenversicherung (KVdS) nicht in Betracht.

Besteht kein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung ist der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung für freiwillige Mitglieder bzw. Schüler zu entrichten. Dieser liegt bei 126,90 Euro monatlich zuzüglich 16,61 Euro für die Pflegeversicherung. 

Der KVdS-Monatsbeitrag beträgt dagegen nur 64,77 Euro zzgl. Pflegeversicherung.

 

Quelle: Haufe (Auszug)