Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für alle Arbeitnehmer geeignet, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie kann eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umfassen und wird zudem staatlich gefördert.

   

Es gibt fünf verschiedene Formen (Durchführungswege) der

betrieblichen Altersversorgung:

·         Direktzusage des Arbeitgebers

·         Unterstützungskasse  

·         Pensionsfonds

·         Pensionskasse 

·         Direktversicherung

Die bAV kann vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam finanziert werden.

Direktversicherung

Die einfachste und beliebteste Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung.

Hierbei schließt der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers eine lebenslange Rentenversicherung ab, wobei der Arbeitnehmer versicherte Person und Bezugsberechtigter der Leistungen ist und somit die Leistungen erhält.

Die Beiträge werden direkt aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers (Entgeltumwandlung) oder zusätzlich zum Gehalt (Arbeitgeberfinanzierung) bezahlt. Manche Tarifverträge sehen sogar eine Arbeitgeberbeteiligung vor.

 

Vorteile für den Arbeitnehmer  

§  Keine Steuern auf die Beiträge

   Im Jahr können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze

   (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei

   investiert werden.

   In 2012 liegt diese Grenze bei monatlich 224 Euro bzw. 

   bei 2.688 Euro im Jahr

   Berechnung: 67.200 € BBG-West x 4 % = 2.688 €

§  Keine Sozialversicherungsbeiträge

   Bis zu einem Beitrag von 2.688 Euro p.a. werden              

   außerdem keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- 

   und Arbeitslosenversicherung fällig.



§  Zusätzlicher Beitrag

   Weitere 150 Euro im Monat bzw. 1.800 Euro p.a. sind

   zusätzlich möglich. Diese Beiträge sind ebenfalls steuer-

   aber nicht sozialversicherungsfrei.

   (Es darf gleichzeitig keine Direktversicherung aus der Zeit

    vor 01.01.2005 bestehen)

Erhöht der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze, können Versicherte entsprechend mehr in ihre Direktversicherung einzahlen.

Der zusätzliche Betrag von 1.800 Euro im Jahr steht dagegen fest und wird nicht angepasst.

Die Auszahlung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente - eine einmalige Kapitalzahlung ist möglich.

 

Bei Entgeltumwandlung besteht ein sofortiger gesetzlich gesicherter Anspruch auf die Leistungen.

 

Im Rentenbezug entsteht in der Regel eine geringe Steuerbelastung aufgrund eines dann niedrigeren Steuersatzes.

 

Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer in der Regel die Direktversicherung auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Die Mitnahmemöglichkeiten wurden vom Gesetzgeber erweitert.



Der Arbeitgeber entscheidet

·     Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber, welchen

Durchführungsweg er in seinem Unternehmen anbietet.

In der Praxis wird meist die Direktversicherung, aufgrund der einfachen Handhabung, angeboten.

 

·     Auch das Versicherungsunternehmen, bei dem die Direktversicherung abgeschlossen wird, darf der Arbeitgeber auswählen.

Hintergrund: Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der von ihm gegebenen Zusage. Daher liegt die Entscheidung in seinem Ermessen.

     

Nachteile

  • Im Alter ist eine Betriebsrente voll steuerpflichtig.
  • Bei gesetzlich Krankenversicherten unterliegen die Rentenzahlungen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Die Rentenhöhe der gesetzlichen Rente fällt etwas
  • geringer aus
  • Bei Arbeitslosigkeit fällt das Arbeitslosengeld etwas
  • geringer aus
  • Der Wechsel in eine private Krankenversicherung kann erschwert werden, da die eigenen Beiträge zur Direktversicherung das Bruttogehalt verringern.

Tipp: Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) in die betriebliche Altersversorgung einbringen.

 

Rentenbeginn

Bei einem Versicherungsbeginn bis 2011 gilt als Untergrenze

das 60. Lebensjahr zur Inanspruchnahme von Altersleistungen.

 

Bei Versicherungsbeginn ab dem 01.01.2012 können die Leistungen frühestens mit dem 62. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.